Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für Sicherheitsdienstleistungen
und sonstige Dienstleistungen
Der „Auftragnehmer“ F.O.X Service UG /
Special Dogs Academy ist ein Sicherheitsdienst gemäß § 34a
Gewerbeordnung (GewO) also ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt
Sicherheitsdienstleistungen wie oder „Sonderdienst“
aus.
Sicherheitsdienstleistungen / Sonderdienst erfolgt in
der Regel durch eine(n) oder mehrere Mitarbeiter/in, die eigens für
ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende
Wachobjekte eingesetzt ist / sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden
in besonderen Dienstanweisungen / Auftrag festgelegt.
Sonderdienste
Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Einsatz von
Sprengstoffspürhunden / Schutzhunden, Personenschutz,
Krisenintervention, Bewaffnete Dienste,Personalkontrollen,Seminare
und Schulungen, Personenbegleit- und Schutzdienste, sowie die
Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für
Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber (im
Folgenden: „Auftragsgeber“) und Sicherheitsunternehmen (im
Folgenden: „Auftragsnehmen“) werden in besonderen Verträgen
vereinbart.
Der „Auftragsnehmer“ erbringt seine Tätigkeit als
Dienstleistung
( eine Arbeitnehmerüberlassung gemäß dem Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972 in der jeweils gültigen Fassung findet nicht statt ),
wobei sich der „Auftragsnehmen“ seines Personals / Kooperationspartner als Erfüllungsgehilfen bedient.
Die Auswahl des beschäftigten Personals / Kooperationspartner und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzug- bei dem beauftragten „Auftragsnehmen“.
( F.O.X Service UG / Special Dogs Academy )
Der „Auftragsnehmen“ ist zur Erfüllung aller
gesetzlichen, behördlichen, sozial rechtlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen
Mitarbeitern allein verantwortlich.
Begehungsvorschrift
Für die
Ausführung des Dienstes allein die schriftliche
Begehungsvorschrift/ der Alarmplan maßgebend. Sie / er (
„Auftragsnehmen“ ) enthält den Anweisungen des „Auftraggebers“
entsprechend der näheren Bestimmungen z.B.: über die Rundgänge,
Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen
werden sollen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift
/ des Alarmplanes bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Soweit
unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen
von
vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen
Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
Schlüssel und Notfallanschriften / Kontaktdaten
Die
für den Dienst erforderlichen Schlüssel / Transponder sind vom
„Auftraggeber“ rechtzeitig und kostenlos dem „Auftragsnehmen“
zur Verfügung zu stellen.
Bei Schlüsselverluste usw. und für vorsätzlich oder
fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte
Schlüsselbeschädigungen haftet der „Auftragsnehmen“.
Der „Auftraggeber“gibt dem „Auftragsnehmen“ die Anschriften / Kontaktdaten bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem „Auftragsnehmen“ umgehend Schriftlich mitgeteilt werden.
Beanstandungen
Beanstandungen jeder
Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes beziehen, sind
unverzüglich nach Feststellung in Textform der Betriebsleitung des
„Auftragnehmers“ zwecks Abhilfe mitzuteilen.
Wiederholte oder
grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur
dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen
nach Benachrichtigung in Textform nicht in angemessener Zeit-
spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt,
soweit diese möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.
Ausführung durch andere Unternehmen
Der
„Auftragsnehmen“ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem
Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer
Unternehmen zu bedienen, die die Gewerbeerlaubnis gemäߧ 34a
Gewerbeordnung besitzen und zuverlässig sind.
Unterbrechung der Tätigkeit
Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt wie
zB.: Krankheit,Unfall,Tod kann der „Auftragsnehmen“ den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen oder Beenden.
Im Falle der Unterbrechung ist das Unternehmen verpflichtet, das Vereinbarte Entgelt entsprechend zu Kürzen.
Vertragsänderungen / Storno-fristen
Die
ganz oder teilweise Stornierung von bestätigten Aufträgen durch
den „Auftragsgeber“ ist für diesen bis zwei Wochen vor dem von
der „Auftragsnehmen“ bestätigten Beginn der Dienstleistung
kostenfrei möglich.
Danach werden folgende Stornogebühren
fällig:
zwei Wochen vor Vertragsbeginn 0%
bis 7 Tage vor Vertragsbeginn 25 %
bis 1 Tag vor Vertragsbeginn 50 %
Stornierung am Tag ( Kalendertag )des Vertragsbeginns 100 %
Bei einer Unterbrechung unserer Tätigkeit oder Abbau der
Sicherheitsmitarbeiter werden 100% der anfänglich vereinbarten
Rest Zeit in Rechnung gestellt.
Vorzeitige
Vertragsauflösung
Bei Umzug des
Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des
Vertragsobjektes oder Gegenstandes kann das Vertragsverhältnis
von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in
den Vertrag ein,
es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich
auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des
Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder
Rechtsformänderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.
Haftung und Haftungsbegrenzung
Die Haftung des „Auftragsnehmen“ für Sach- und
Vermögensschäden ist in Fällen fahrlässiger Schadensverursachung
durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder
Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser
Art
typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung
für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und
Vermögensschäden bleibt unberührt.
Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und
Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger
Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser
Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt (Vertrag
zugunsten Dritter). Die Haftung für sonstige Fälle der
schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt
unberührt.
Gemäߧ 6 Bewachungsverordnung besteht eine
Haftpflichtversicherung des „Auftragsnehmen“.
Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen.
Geltendmachung von
Haftpflichtansprüchen
Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten,
nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen von dem
schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem
Unternehmen gelten gemacht werden. Schadensersatzansprüche,
die nicht innerhalb
dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen!!!
Haftpflichtversicherung
und Nachweis
Dar „Auftragsnehmen“ ist
verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der
übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus 11. Haftungsbegrenzung ergeben,
abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss
einer solchen
Versicherung verlangen. Die Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der
Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) in der Fassung vom
3. Mai 2019 (BGBI. I 5. 6 92).
Zahlung des Entgelts
Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes
vereinbart innerhalb
von 10 Werktagen Zahlbar, der Auftragnehmer Gewährt 2% Skonto auf denn
Netto-Rechnungsbetrag, und weißt diesen Skontobetrag
auf der Rechnung Separat aus.
Vertragsbeginn
Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, an dem
der Auftrag schriftlich
erteilt wird und der Auftragnehmer diesen bestätigt. Ebenso werden
mit Auftragserteilung unsere AGB anerkannt.
Abwerbungsverbot
und Vertragsstrafe
Dem Auftraggeber ist
es nicht gestattet, Mitarbeiter / Partnerunternehmen des
„Auftragnehmers“ zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses / Dienstverhältnisses
und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
als selbstständige oder
unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen.
Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des
letzten Auftrages.
Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen diese Bestimmungen ,
so ist er verpflichtet,
dem„Auftragsnehmer“ für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe, vom
100.000,00€ zu zahlen.
Datenschutz
Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener
Daten gelten im Rahmen des
Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung {EU) 2016/6 79
(Datenschutz Grundverordnung (DSGVO)
und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit. F, Art.
28 Abs. 3 DSGVO
(Integrität und Vertraulichkeit der Daten)
sowie Art. 12 ff. DSGVO (Informationspflichten).
Im Zusammenhang mit der Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und
Rückabwicklung eines Vetrages auf Grundlage dieser AGB werden vom Anbieter
Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet.
Dies geschieht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Der Anbieter gibt keine personenbezogenen Daten des Kunden an Dritte weiter,
es sei denn,dass er hierzu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Kunde
vorher ausdrücklich eingewilligt hat.
Wird ein Dritter für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von
Verarbeitungsprozessen eingesetzt, so werden die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.
Verbraucherstreitbeilegung
Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an
einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
im Sinne des§ 36 Abs. 1
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die
Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle
im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien
(§ 37 VSBG).