Allgemeine Geschäftsbedingungen

    für Sicherheitsdienstleistungen

    und sonstige Dienstleistungen


    Der „Auftragnehmer“ F.O.X Service UG / Special Dogs Academy ist ein Sicherheitsdienst gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) also ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt Sicherheitsdienstleistungen wie oder „Sonderdienst“ aus.

    Sicherheitsdienstleistungen / Sonderdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Mitarbeiter/in, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt ist / sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen / Auftrag festgelegt.

    Sonderdienste

    Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Einsatz von Sprengstoffspürhunden / Schutzhunden, Personenschutz, Krisenintervention, Bewaffnete Dienste,Personalkontrollen,Seminare und Schulungen, Personenbegleit- und Schutzdienste, sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
    Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber (im Folgenden: „Auftragsgeber“) und Sicherheitsunternehmen (im Folgenden: „Auftragsnehmen“) werden in besonderen Verträgen vereinbart.
    Der „Auftragsnehmer“ erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung

    ( eine Arbeitnehmerüberlassung gemäß dem Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972 in der jeweils gültigen Fassung findet nicht statt ),

    wobei sich der „Auftragsnehmen“ seines Personals / Kooperationspartner als Erfüllungsgehilfen bedient.

    Die Auswahl des beschäftigten Personals / Kooperationspartner und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzug- bei dem beauftragten „Auftragsnehmen“.

    ( F.O.X Service UG / Special Dogs Academy )
    Der „Auftragsnehmen“ ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozial rechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

    Begehungsvorschrift
    Für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift/ der Alarmplan maßgebend. Sie / er ( „Auftragsnehmen“ ) enthält den Anweisungen des „Auftraggebers“ entsprechend der näheren Bestimmungen z.B.: über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden sollen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / des Alarmplanes bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen
    von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

    Schlüssel und Notfallanschriften / Kontaktdaten
    Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel / Transponder sind vom „Auftraggeber“ rechtzeitig und kostenlos dem „Auftragsnehmen“ zur Verfügung zu stellen.
    Bei Schlüsselverluste usw. und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der „Auftragsnehmen“.

    Der „Auftraggeber“gibt dem „Auftragsnehmen“ die Anschriften / Kontaktdaten bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem „Auftragsnehmen“ umgehend Schriftlich mitgeteilt werden.

    Beanstandungen
    Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform der Betriebsleitung des „Auftragnehmers“ zwecks Abhilfe mitzuteilen.
    Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach Benachrichtigung in Textform nicht in angemessener Zeit- spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.

    Ausführung durch andere Unternehmen
    Der „Auftragsnehmen“ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen, die die Gewerbeerlaubnis gemäߧ 34a Gewerbeordnung besitzen und zuverlässig sind.

              Unterbrechung der Tätigkeit

              Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt wie

    zB.: Krankheit,Unfall,Tod kann der „Auftragsnehmen“ den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen oder Beenden.

    Im Falle der Unterbrechung ist das Unternehmen verpflichtet, das Vereinbarte Entgelt entsprechend zu Kürzen.

    Vertragsänderungen / Storno-fristen
    Die ganz oder teilweise Stornierung von bestätigten Aufträgen durch den „Auftragsgeber“ ist für diesen bis zwei Wochen vor dem von der „Auftragsnehmen“ bestätigten Beginn der Dienstleistung kostenfrei möglich.
    Danach werden folgende Stornogebühren fällig:

    zwei Wochen vor Vertragsbeginn 0%

    bis 7 Tage vor Vertragsbeginn 25 %

    bis 1 Tag vor Vertragsbeginn 50 %

    Stornierung am Tag ( Kalendertag )des Vertragsbeginns 100 %

             Bei einer Unterbrechung unserer Tätigkeit oder Abbau der 

             Sicherheitsmitarbeiter werden 100% der anfänglich vereinbarten 

             Rest Zeit in  Rechnung gestellt.

            Vorzeitige Vertragsauflösung
            Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des

            Vertragsobjektes oder Gegenstandes kann das Vertragsverhältnis

            von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

            Rechtsnachfolge
            Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, 

            es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich 

            auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des 

            Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder

            Rechtsformänderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.

             Haftung und Haftungsbegrenzung

    Die Haftung des „Auftragsnehmen“ für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art
    typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.
    Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt (Vertrag zugunsten Dritter). Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.
    Gemäߧ 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des „Auftragsnehmen“.

    Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen.

            Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
            Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, 

            nachdem   der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter

            oder Erfüllungsgehilfen von dem

            schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem 

            Unternehmen gelten gemacht werden. Schadensersatzansprüche, 

            die nicht innerhalb 

            dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen!!!

           Haftpflichtversicherung und Nachweis
           Dar „Auftragsnehmen“ ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der

           übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus 11. Haftungsbegrenzung ergeben,

          abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss 

           einer solchen

           Versicherung verlangen. Die Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der

           Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) in der Fassung vom 

           3. Mai 2019  (BGBI. I 5. 6 92).

           Zahlung des Entgelts
           Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart innerhalb 

           von 10 Werktagen Zahlbar, der Auftragnehmer Gewährt 2% Skonto auf denn 

           Netto-Rechnungsbetrag, und weißt diesen Skontobetrag 

           auf der Rechnung Separat aus.

           Vertragsbeginn
           Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, an dem der Auftrag schriftlich 

           erteilt wird und der Auftragnehmer diesen bestätigt. Ebenso werden 

           mit  Auftragserteilung unsere AGB anerkannt.

           Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
           Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter / Partnerunternehmen des

           „Auftragnehmers“ zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses / Dienstverhältnisses     

           und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses 

           als   selbstständige oder

           unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. 

           Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des

           letzten Auftrages.

           Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen diese Bestimmungen , 

           so ist er verpflichtet,

           dem„Auftragsnehmer“ für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe, vom

           100.000,00€ zu zahlen.

           Datenschutz
           Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener 

           Daten gelten im Rahmen des

           Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung {EU) 2016/6 79

           (Datenschutz Grundverordnung (DSGVO)

           und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
           Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit. F, Art. 28 Abs. 3 DSGVO

           (Integrität und Vertraulichkeit der Daten) 

           sowie Art. 12 ff. DSGVO (Informationspflichten).

           Im Zusammenhang mit der Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und 

           Rückabwicklung eines Vetrages auf Grundlage dieser AGB werden vom Anbieter 

           Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet. 

            Dies geschieht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

            Der Anbieter gibt keine personenbezogenen Daten des Kunden an Dritte weiter,

            es sei denn,dass er hierzu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Kunde 

            vorher ausdrücklich eingewilligt hat. 

            Wird ein Dritter für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von

            Verarbeitungsprozessen eingesetzt, so werden die Bestimmungen des

            Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.

           Verbraucherstreitbeilegung
           Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an 

           einem  Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle 

            im Sinne des§ 36 Abs. 1

           Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die

           Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle

           im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien

            (§ 37 VSBG).